| Druckversion
Der Nationale Ethikrat
Geschäftsordnung
Gemäß § 3 Abs. 7 des Erlasses über die Einrichtung eines Nationalen Ethikrates vom 2. Mai 2001
(Beschluß des Bundeskabinetts) hat sich der Rat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2001 die nachstehende
Geschäftsordnung gegeben:
§ 1
Unabhängigkeit der Mitglieder. Befangenheit. Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie vertreten ihre persönlichen Überzeugungen
und sind nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Tritt bei einer bestimmten Frage die Besorgnis eines Interessenkonflikts auf, hat das betreffende
Mitglied dies der den Vorsitz führenden Person anzuzeigen und mit ihr darüber ein Gespräch zu
führen. Ergibt sich dabei keine Übereinstimmung darüber, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, so
entscheidet der Rat in Abwesenheit der/des Betreffenden über deren/dessen Teilnahme an der
entsprechenden Beratung und Beschlußfassung.
(3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich
bezeichneten Unterlagen verpflichtet. Entsprechendes gilt für Sachverständige und andere
Personen, die vom Rat zu seinen Sitzungen oder sonst zur Mitarbeit herangezogen werden.
§ 2
Beschlußfassung
Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens 13 Mitglieder anwesend sind. Soweit nicht in dieser
Geschäftsordnung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der den Vorsitz führenden
Person.
§ 3
Vorsitz
(1) Die den Vorsitz führende Person und die zu ihrer Stellvertretung berufenen Personen werden mit
der absoluten Mehrheit der dem Rat angehörenden Mitglieder gewählt. Wird diese Mehrheit im 1.
Wahlgang nicht erreicht, entscheidet im 2. Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(2) Die den Vorsitz führende Person leitet die Sitzungen und ist für ihre inhaltliche Vorbereitung
verantwortlich. Sie vertritt den Rat nach außen. Im Falle ihrer Verhinderung nehmen die zur
Stellvertretung berufenen Personen deren Aufgabe in der vom Rat bestimmten Reihenfolge wahr. Mit
Zustimmung des Rates kann sie einzelne ihrer Aufgaben auf die zur Stellvertretung berufenen
Personen übertragen.
§ 4
Arbeitsprogramm
Der Rat gibt sich auf der Grundlage des seiner Berufung zugrunde liegenden Erlasses vom 2. Mai
2001 ein Arbeitsprogramm. Dieses Programm wird in der Regel jährlich fortgeschrieben.
§ 5
Sitzungen
(1) Die Sitzungen finden in der Regel einmal im Monat in Berlin statt. Sie sind nichtöffentlich, es sei
denn, daß der Rat etwas anderes beschließt.
(2) Die Sitzungstermine werden vom Rat jeweils für einen längeren Zeitraum im voraus festgelegt.
Auf Verlangen von mindestens 7 Mitgliedern hat binnen 10 Tagen eine außerordentliche Sitzung
stattzufinden.
(3) Die Tagesordnung soll in der jeweils vorangehenden Sitzung vorläufig beschlossen werden. Die
den Vorsitz führende Person kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn dafür
nachträglich ein Bedürfnis auftritt. Sie soll das tun, wenn drei Mitglieder dies verlangen. Endgültig
wird über die Tagesordnung zu Beginn der betreffenden Sitzung Beschluß gefaßt.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Beifügung der Tagesordnung und der erforderlichen
Unterlagen spätestens 10 Tage vorher zu versenden. Bei außerordentlichen Sitzungen beträgt die
Frist 3 Tage.
§ 6
Niederschriften
Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern innerhalb
von zwei Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Etwaige Einwendungen sind innerhalb von 10
Tagen nach der Übermittlung zu erheben. Über Einwendungen, denen nicht Rechnung getragen wird,
ist in der nächsten Sitzung zu entscheiden.
§ 7
Gutachten, Sachverständige und Gäste
Der Rat kann Untersuchungen durchführen lassen, Gutachten einholen und Sachverständige zu
seinen Sitzungen hinzuziehen. Ferner können zu einzelnen Beratungsthemen
Vertreterinnen/Vertreter der zur Erteilung von Aufträgen berechtigten Verfassungsorgane, von
Behörden und Institutionen, von Organisationen und Verbänden sowie andere Gäste eingeladen
werden.
§ 8
Berichterstatter. Arbeitsgruppen
(1) Der Rat kann Mitglieder mit ihrem Einverständnis als Berichterstatterinnen/Berichterstatter für
bestimmte Themen bestellen.
(2) Der Rat kann ferner zur Vorbereitung einzelner Themen, aber auch zur Erörterung ganzer
Themenbereiche aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen bestimmen ihre
Sprecherin/ihren Sprecher und nach Bedarf Berichterstatterinnen/Berichterstatter, die die
Arbeitsergebnisse vor dem Rat vertreten.
§ 9
Voten. Veröffentlichungen
(1) Stellungnahmen, Empfehlungen und Jahresberichte werden nach der mündlichen Erörterung an
Hand des von der Berichterstatterin / vom Berichterstatter vorgelegten Entwurfes verabschiedet. Ist
das nicht unmittelbar nach der Beratung möglich, kann die Beschlußfassung auf die nächste Sitzung
vertagt werden. Den Mitgliedern ist zu diesem Zweck rechtzeitig vorher eine von der
Berichterstatterin/ vom Berichterstatter auf Grund der Ergebnisse der Beratung überarbeitete Fassung
des Entwurfs zuzuleiten. Auf Verlangen von Mitgliedern, deren Auffassungen von der
beschlossenen Fassung abweichen, sind entsprechende Sondervoten mit dem Beschluß zu
verbinden.
(2) Der Rat entscheidet jeweils darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise
Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte veröffentlicht werden.
§ 10
Informations- und Diskussionsangebote. Öffentliche Konferenzen
Der Rat erarbeitet Informations- und Diskussionsangebote an interessierte Kreise und bereitet
öffentliche Konferenzen vor. Auch zu diesem Zweck können Berichterstatterinnen/Berichterstatter
bestellt und Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
§ 11
Geschäftsstelle. Haushalt
(1) Der Rat wird bei seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Angehörigen der
Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des Rats und - soweit es sich um
Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebs handelt - der den Vorsitz führenden Person.
(2) Der Rat entscheidet auf Grund entsprechender Vorlagen der den Vorsitz führenden Person über
die Organisation der Geschäftsstelle und, soweit es sich um Stellen des Höheren Dienstes handelt,
ihre personelle Besetzung sowie über die Verwendung der ihm insgesamt zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel.
(3) Die Angehörigen der Geschäftsstelle nehmen nach näherer Bestimmung des Rates an den
Sitzungen teil.
§ 12
Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der dem Rat
angehörenden Mitglieder.
Quelle: Offizielle Homepage des Nationalen Ethikrates
URL: http://www.nationalerethikrat.de/geschaeftsord.htm
zurück
|